FreeLotto
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen








BETEILIGUNGSBEDINGUNGEN
Der Firma FreeLotto Team GmbH, Im Mediapark 8, 50670 Köln, im Folgenden FreeLotto genannt:

In nachstehenden Beteiligungsbedingungen finden Sie Gewährleistungsbestimmungen (Ziff. 4 und 9) und Kündigungsbedingungen (Ziff. 5) sowie Bestimmungen zur Ausübung und den Rechtsfolgen Ihres Widerrufsrechts (am Ende der Beteiligungsbedingungen).

Präambel

FreeLotto beabsichtigt zu den nachstehenden Bedingungen den Abschluss von Beteiligungen an Freien
Glücksspielsystemen zwischen den einzelnen Spielinteressenten -nachfolgend Treugeber genannt- zur Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -nachfolgend SpielFonds genannt-. FreeLotto erbringt darüber hinaus die im Folgenden näher beschriebenen Serviceleistungen gegenüber den einzelnen Treugebern eines SpielFonds sowie der SpielFonds insgesamt im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages gem. § 675 BGB. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Treugebers und Freelotto ergeben sich im übrigen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegen stehen, aus den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen dieser Beteiligungsbedingungen:

das Verhältnis der Treugeber untereinander
das Verhältnis der einzelnen Treugeber sowie der SpielFonds zu FreeLotto und die
von ihr beauftragten Personen oder Firmen.

FreeLotto ist kein Veranstalter eines Glücksspiels, keine Annahmestelle für öffentliche Glücksspiele, kein Klassenlotterieeinnehmer und kein Spielevermittler zur gewerblichen Vermittlung öffentlicher Glücksspiele i.S.d. Staatsvertrages zum Glücksspielwesen (GlüStV). FreeLotto vermittelt weder Spielverträge an öffentliche Veranstalter noch führt FreeLotto Spielinteressenten i.S.d. GlüStV zu Spielgemeinschaften zusammen. Weiter vermittelt und/oder veranstaltet Freelotto auch keine Sportwetten gemäß § 21 GlüStV, keine Roulette-Teilnahme und/oder Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential gemäß § 22 GlüStV.

Soweit die nachfolgenden Beteiligungsbedingungen keine besonderen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des BGB.

1. Beteiligung

Der Treugeber macht FreeLotto ein (telefonisches) Angebot auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zur Aufnahme in einen/mehrere SpielFonds nach Maßgabe der Beteiligungsbedingungen.

FreeLotto informiert den Treugeber darüber, dass der Beteiligungsbeitrag ohne schriftliche Einzugsermächtigung eingezogen werden soll. Der Treugeber erteilt FreeLotto ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln die Zustimmung, den fälligen Beteiligungsbeitrag mittels Lastschrift einzuziehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit gibt FreeLotto dem Treugeber mit Erhalt der Unterlagen die Möglichkeit, die Einzugsermächtigung auch schriftlich zu bestätigen.

Der Vertrag kommt spätestens durch Einzug des Beitrags zustande.

Der Treugeber erwirbt einen Anspruch auf den Teil des Gesamtanspruches eines SpielFonds, der seinem Anteil am Ergebnis seines SpielFonds entspricht, wenn sein Beteiligungsbeitrag am Tag des Einzahlungsschlusses durch bank- oder postgiromäßige Gutschrift bei FreeLotto vorliegt. In diesem Fall erhält der Treugeber von FreeLotto eine Beteiligungsbestätigung. Einzahlungsschluss für die Beteiligung an den SpielFonds ist 14 Tage vor Beginn des Teilnahmemonats. Noch nicht ausbezahlte Ansprüche aus früheren Beteiligungen finden hierbei keine Berücksichtigung. Die Beteiligung umfasst die jeweiligen Ergebnisse (Gewinne)aus den jeweiligen SpielFonds.

FreeLotto bestätigt seinen Treugebern monatlich:

den/die SpielFonds, an dem/denen der Treugeber beteiligt ist, die Anzahl der Anteile, die je SpielFonds vom Treugeber für die Teilnahme eingesetzt werden,
die vom Treuhänder für die jeweiligen Spielfonds eingesetzten freien Glücksspiele
den Wert der Anteile; bei den Anteilsbruchteilen handelt es sich um Ansprüche am Miteigentum gemäß §§ 734, 738 BGB.

 

2. Freie Glücksspielsysteme

Der Treugeber beauftragt eine von FreeLotto bestellte Person oder Firma mit der Entwicklung und/oder Beschaffung von freien Glücksspielsystemen, die vom Treuhänder namens und für Rechnungen der SpielFonds eingesetzt werden. Freie Glücksspielsysteme sind im Folgenden weltweite, unentgeltliche Online-Glücksspielsysteme und/oder -Preisausschreiben sowie sonstige, auch partiarische und/oder genussrechtsähnliche (Gewinn-)Beteiligungen und/oder Rechte an solchen. Rechtsgeschäfte, die einer besonderen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen, sind ausgenommen. Ein Anspruch eines einzelnen Treugebers auf bestimmte Freie Glücksspielsysteme, (Gewinn-)Beteiligungen und/oder Rechte daraus besteht nicht.

Für alle Informationen zu Spielregeln und Teilnahmebedingungen einzelner Freier Glücksspielsysteme ist Freelotto ausschließlich auf Angaben Dritter angewiesen. Diese Angaben können von Freelotto selbst nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Dementsprechend gibt Freelotto gegenüber den Treugebern keine Zusicherung im Hinblick auf Vollständigkeit, Richtigkeit bzw. Aktualität der Angaben ab.

Bei der Umsetzung von Websites verlässt sich Freelotto auf Inhalte, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden ("fremde Inhalte"). Da es Freelotto nicht möglich ist, diese fremden Inhalte zu verifizieren, wird seitens Freelotto keinerlei Einstandspflicht für deren Richtigkeit übernommen. Dieser Ausschluss gilt insbesondere für Produktbeschreibungen und Datenbankeinträge.

3. Anteile und Gebühren

Die Beteiligung erfolgt in unteilbaren Anteilen an einem Fonds. Der Preis eines Anteils beträgt pro Monat 3,50 € und kann jeweils nur zu 10 Anteilen oder einem Mehrfachen von 5 Anteilen gezeichnet werden. Im Anteilspreis enthalten ist das satzungsgemäße Treuhandgeld mit der gebundenen Rücklage für die System-Garantie sowie die Service-, Porto- und Bearbeitungsgebühren. Im Anteilspreis sind ebenfalls die Abschlussgebühren von 1,00 € für FreeLotto enthalten. FreeLotto ist berechtigt aber nicht verpflichtet, das Beteiligungserhältnis zu ändern. Die Einsatzzahlung des Treuhänders für die Freien Glücksspielsysteme, Beteiligungen und/oder Rechte ist jedoch auf 40,00 € pro Monat und Treugeber begrenzt.

Mit Aufnahme der Beteiligung werden die Abschlussgebühren unter Zugrundelegung einer zweijährigen Vertragslaufzeit sofort fällig. Eingehende Zahlungen können somit zunächst teilweise auf die Abschlussgebühr angerechnet werden. Die Verrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit der Beteiligung keine oder nur geringe Rücklagen möglich sind. Die monatliche Einsatzzahlung durch den Treuhänder für die freien Glücksspielsysteme sowie die Gewinne selbst werden hiervon nicht berührt. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der Vertrag vor Ablauf der zugrundegelegten Laufzeit gekündigt oder beteiligungsbeitragsfrei gestellt wird. Für den Fall, dass der Vertrag vor Ablauf der zugrunde gelegten Laufzeit gekündigt wird, verzichtet FreeLotto auf die Geltendmachung der offenen Abschlussgebühr. Für bestimmte Dienstleistungen, die in der Gebührentabelle von FreeLotto enthalten sind, berechnet FreeLotto Entgelte / Gebühren. FreeLotto stellt dem Treugeber die Gebührentabelle auf Anforderung zur Verfügung.

4. Zahlungen / Weiterspiel

Die monatliche Einsatzzahlung und das Entgelt für die Rücklagen ist - nach den gesetzlichen Vorschriften - zur Vertragserfüllung an den Treuhänder oder nach seiner Weisung zu übertragen, um es zu den nachfolgend erwähnten Treuhänderschaften und Bedingungen zu verwalten.

Die sich pro SpielFonds ergebenden Anteile werden auf ganze Anteile nach oben gerundet. Auf dieser Basis wird abgerechnet. Die Anteile an den SpielFonds stehen fest. Der Gesamteinsatz der SpielFonds wird durch den Einsatzbetrag eines Anteils geteilt. Für den Fall, dass nicht alle Anteile eines SpielFonds an Treugeber vergeben werden können, ist FreeLotto berechtigt, sich selbst an diesen SpielFonds zu beteiligen und/oder den von FreeLotto bestellten Treuhänder anzuweisen, für diesen SpielFonds keinen Vertrag mit den Betreibern der freien Glücksspiele, Bank-, Leasing- und Investmentgesellschaften -nachfolgend Leistungsträger genannt- abzuschließen. Für FreeLotto gelten dann ebenfalls die Beteiligungsbedingungen sowie die gesetzlichen Vorschriften. Kommt es aus dargestellten Gründen nicht zum Abschluss entsprechender Verträge, besteht im Beitrittsfall für den Treugeber kein Erfolgsanspruch, er wird jedoch nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen schadlos gehalten, bzw. gestellt.

5. Dauer der Beteiligung / Kündigung

Das Vertragsverhältnis wird grundsätzlich für 1 Monat abgeschlossen, es sei denn, die Parteien haben eine längere Vertragslaufzeit vereinbart. Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch jeweils um 1 Monat, wenn es nicht fristgemäß gekündigt wird.

Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung hat immer schriftlich per Brief oder Fax zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist deren Zugang bei FreeLotto. Eine Kündigung durch FreeLotto erfolgt nach den Vorschriften der §§ 675, 621 Nr. 3 BGB spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für FreeLotto liegt ein wichtiger Grund inbesondere vor, wenn der Treugeber seine Zahlungen einstellt.

Kündigt FreeLotto den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos, steht ihr ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 70% des monatlichen Preises zu, der bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin angefallen wäre. Dem Treugeber ist der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als der pauschalierte Schaden entstanden ist.

6. Vertretung / Vollmacht

FreeLotto wird bevollmächtigt, im Namen eines jeden Treugebers

Gesellschaftsverträge zur Gründung einer BGB-Gemeinschaft
den Treuhandvertrag für den Treugeber / die SpielFonds in dessen/deren Namen mit dem Treuhänder
und
einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Treugeber / den SpielFonds und den von ihr beauftragten Personen und Firmen

abzuschließen.

FreeLotto ist zur Vornahme aller rechtsgeschäftlichen Handlungen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck dienen. FreeLotto ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. FreeLotto kann zur Erreichung des Gesellschaftszweckes auch über die SpielFonds hinaus Beteiligungen an anderen Gesellschaften Bürgerlichen Rechts, Spiel- oder LottoFonds, partiarische Beteiligungen und/oder Rechte erwerben oder aufgeben, beispielsweise Beteiligungen eingehen oder aufheben. FreeLotto kann die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Von den Bestimmungen des § 181 BGB wird FreeLotto und der Treuhänder befreit. Sie sind auch berechtigt, in eigenem Namen oder für eigene Rechnung für den SpielFonds zu handeln - oder zu verlangen - und sollen auch berechtigt sein, diese Rechte ganz oder teilweise entsprechend dieser Bestimmungen Anderen einzuräumen.

Die Verträge entstehen unmittelbar zwischen den Leistungsträgern und dem Treuhänder.

7. Treuhänder / Anlage der Beteiligung

Der Treugeber beauftragt einen von FreeLotto bestellten Treuhänder für ihn als Treuhänder wie folgt tätig zu werden:

Der Treuhänder schließt in eigenem Namen, aber für Rechnung des SpielFonds, die Verträge mit den Leistungsträgern ab, sofern er es im Interesse des SpielFonds für dienlich erachtet.

Der Treuhänder nimmt die jeweiligen Verträge, die Eigentum des SpielFonds werden, für diese in Verwahrung. Er ist verpflichtet, die Verträge über die jeweilige Laufzeit und die Dauer der Einspruchsfristen aufzubewahren.

Mit den Abschlüssen der Verträge wird der Gesellschaftszweck erreicht und die aus den Treugebern bestehende BGB-Gesellschaft aufgelöst. Etwaige Überschüsse der SpielFonds, insbesondere im Gewinnfalle, gebühren ausschließlich den Treugebern nach Maßgabe ihrer jeweiligen Beteiligung. Eine Nachschusspflicht der Treugeber besteht ausdrücklich nicht.

Jeder Treugeber eines SpielFonds ist ermächtigt, in Gemeinschaft mit dem Treuhänder Erträge seines SpielFonds gegenüber den Leistungsträgern geltend zu machen und die Auszahlung dieser Erträge an den Treuhänder zu verlangen.

Der Treuhänder macht die Erträge des SpielFonds gegenüber den Leistungsträgern geltend. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, den genannten Gesellschaften die Namen der Treugeber bekannt zu geben und alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Ertragsansprüche zu treffen. Der Treuhänder nimmt die Erträge für die/den SpielFonds entgegen und führt sie einem Treuhandkonto zu.

Der Treuhänder ist berechtigt, etwaige noch nicht an FreeLotto geleistete Gebühren und Anteilspreise für die Beteiligung mit Erträgen des jeweiligen Treugebers zu verrechnen. Er ist auch berechtigt, weitere Erträge der freien Rücklage zuzuführen. Eine Inanspruchnahme dieser freien Rücklagen ist nur mit Zustimmung der Treugeber zulässig. FreeLotto ist verpflichtet, dem Treuhänder alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen dem Treugeber gegenüber erforderlichen Unterlagen herauszugeben.

8. Abrechnung

Die Gesamtansprüche eines Monats werden zu 100 % an die Treugeber gemäß ihren Anteilen an den SpielFonds verteilt. Sollten Ansprüche in Sachwerten erzielt werden, so wird deren Veräußerungserlös den betreffenden SpielFonds gutgeschrieben. Nach jedem Monat erhält der Treugeber von FreeLotto eine Abrechnung des Vormonats. Die Abrechnung beinhaltet den persönlichen Gewinnanspruch des Treugebers.

Abgerechnete Ansprüche werden dem Treugeber gutgeschrieben oder ggf. nach erfolgter Verrechnung mit etwaigen Rückständen - nach ausdrücklicher schriftlicher Beantragung - durch Scheckzahlung an die FreeLotto zuletzt schriftlich mitgeteilte Anschrift ausbezahlt, sobald das Guthaben einen Betrag von 50,00 € erreicht hat.

Über den Stand des Gesellschaftsvermögens erhält der Treugeber jährlich auf Anforderung eine gesonderte Abrechnung. Die Abrechnungen eines Monats / eines Jahres gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen hiergegen schriftliche Einwendungen erhoben werden. Für die Fristberechnung ist das Datum der Monats- / Jahresabrechnung von FreeLotto und das Datum des Poststempels des Schreibens, mit dem Widerspruch erhoben wird, maßgebend.

FreeLotto weist den Treugeber mit jeder Abrechnung darauf hin, dass die Abrechnung als anerkannt gilt, sobald nicht innerhalb der angegebenen 2-Wochenfrist schriftlich Widerspruch erhoben wird.

9. Haftung

FreeLotto steht gegenüber den SpielFonds und den Treugebern für eine ordnungsgemäße Organisation des Geschäftsbetriebes ein. FreeLotto haftet für alle Schäden, die sie im Rahmen ihrer Serviceleistungen entsprechend diesen Beteiligungsbedingungen schuldhaft verursacht hat. Im übrigen haftet FreeLotto nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen, derer sich FreeLotto zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haftet FreeLotto nicht. Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind. FreeLotto haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streik, innere Unruhe oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden. In den Fällen, in denen eine Haftung von FreeLotto und seiner Erfüllungsgehilfen nach diesem Absatz ausgeschlossen ist, werden die Abschluss- und Bearbeitungsgebühren auf Antrag erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Alle Ansprüche aus den Beteiligungen auf Auszahlung von Erträgen, entsprechende Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche auf Rückerstattung von Beteiligungen, Abschluss- und Bearbeitungsgebühren gegen FreeLotto erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach der letzten Abrechnung des Abrechnungszeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden. Eine spätere Rechtsverfolgung ist ausgeschlossen.

10. Datenschutz

Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die Namen, Anschrift und die Beteiligung der Treugeber unterliegen dem Datenschutz. FreeLotto sichert allen Treugebern zu, dass der Datenschutz gewahrt wird. Insbesondere erfolgt die Bekanntgabe von Namen, Anschriften und die Beteiligung der Treugeber an den SpielFonds nur mit deren ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung.

Der Treugeber nimmt davon Kenntnis, dass seine Daten über EDV gespeichert werden. Die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes werden gewährleistet.

11. Sozialkonzept

FreeLotto vermittelt weder Sportwetten noch Lotterien mit besonderen Gefährdungspotentialen. Dennoch sind Ausführungen zur Suchtprävention in den vorliegenden Beteiligungsbedingungen aufgenommen worden damit sichergestellt wird, dass jeder Treugeber sie erhält. FreeLotto behält sich vor, den Hinweis unmittelbar in der Vertragsmappe unübersehbar aufzunehmen, bzw. einen Flyer mit diesen Inhalten den Unterlagen beizulegen.

Freelotto weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft bei aller Faszination und Freude am Spiel im Einzelfall zu gesundheitlichen Risiken kommen kann. Übertreibung und exzessives Spiel sollen zu Abhängigkeit und letztlich auch zur Sucht führen können. Ob auch die Beteiligung an SpielFonds diese Diagnose rechtfertigt, kann erst höchstrichterlich festgestellt werden. Indikatoren für Probleme können sich jedenfalls zeigen, wenn die Spielausgaben im Verhältnis zu angemessenen anderen Freizeitaktivitäten überhand nehmen oder wenn der Familienunterhalt wegen des Spiels gefährdet wird. Zwar ist man durch die Beteiligung an den SpielFonds weder unmittelbar noch mittelbar, und besonders nicht zeitnah (siehe Ziff. 13/Widerrufsrecht und Ziff. 1/Einzahlungsschluss für die Beteiligung), am Spiel beteiligt, gleichwohl ist nicht bekannt, ob der Treugeber sich anderweitig beim Glücksspiel engagiert. Sollte der Treugeber sich bereits anderweitig engagiert haben, ist die Beteiligung an den SpielFonds in seinem Interesse unerwünscht und kann zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen. Deswegen möchte FreeLotto präventiv auf Folgendes hinweisen: Anhaltspunkte für eine Spielabhängigkeit oder Spielsuchtgefährdung können beispielsweise folgende Verhaltensweisen sein:

Es wird dauerhaft mehr Geld eingesetzt als geplant
Es wird mit fremden/geliehenem Geld gespielt
Angehörigen oder Freunden wird das tatsächliche Ausmaß der Spieleinsätze, bzw. Verluste oder das Spielen überhaupt verheimlicht
Soziale Kontakte werden wegen des Spielens vernachlässigt
Die Arbeit leidet durch das Spiel
Man erkennt, dass man sich selbst -und anderen- Schaden zufügt und spielt trotzdem weiter.

Weitere Informationen unter http://www.gluecksspielsucht.de und bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Ostmerheimer Str. 220, 51109 Köln.

12. Jugendschutz
Die Beteiligung Minderjähriger ist verboten. FreeLotto stellt mit geeigneten Sicherungsmechanismen sicher, dass nur Volljährige einen Vertrag mit FreeLotto eingehen können.

 

13. Schlussbestimmungen

FreeLotto ist berechtigt, den Vertrag im Ganzen auf einen Dritten zu übertragen, so dass der Dritte an die Stelle von FreeLotto tritt. Im Falle der Übertragung steht dem Treugeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland und -soweit möglich- das Gemeinschaftsrecht.

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Leistungsträger.

Etwaige Beanstandungen können Sie bei der FreeLotto Team GmbH, Im Mediapark 8, 50670 Köln, vertreten durch den Geschäftsführer Eckhard Schulz, vorbringen.

Unseren Kundendienst erreichen Sie unter oben genannter Adresse und genannten Kommunikationseinrichtungen:
Telefon: 0180 - 5262686
Telefax: 0211 - 43933620
E-Mail: service@freelotto.de; www.freelotto.de

Widerrufsrecht

Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, e-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des der Gesellschaft gem. § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB – InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ReiseClub D GmbH & Co.Kg, Ernst-Gnoß-Str. 24, 40219 Düsseldorf.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde der Gesellschaft die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurück gewähren, muss der Kunde der Gesellschaft insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung seiner Widerrufserklärung, für die Gesellschaft mit deren Empfang.

Besondere Hinweise

Bei einer Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht des Kunden vorzeitig, wenn die Gesellschaft mit der Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat.

Ihre FreeLotto Team GmbH

 

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